Dieses Merkblatt wurde im Auftrag des Verkehrsministeriums von den Herstellern als Handreichung zur Änderung der StVZO erarbeitet. Die dort formulierten Anforderungen wurden aber im Bundesrat abgelehnt. Das Merkblatt hat keinerlei rechtliche Bedeutung, geistert aber seitdem durch´s Internet und wird immer noch zitiert, da die äußere Aufmachung schon an die StVZO angelehnt war. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Gesetzestext mit einem Firmenlogo versehen wird, wie in dem pdf-Link.
Die Änderung der StVZO betraf die "lichttechnischen Einrichtungen" von Fahrradanhängern, die in §67a formuliert sind.
§63 StVZO regelt, das für die Abmessungen von "sonstigen Fahrzeugen" (dazu zählen Fahrradabhänger) die Vorschriften von Kraftfahrzeugen sinngemäß anzuwenden sind. Diese Maße sind in §32 StVZO geregelt. Für Fahrradanhänger bedeutet das: Länge 12m, Breite 2,55m, Höhe 4m.
Die Achslasten sind in §34 aufgeführt. Bei Einzelachsen beträgt die Achslast 10t. - Das wollt ihr nicht wirklich hinter euch herziehen.
Was die derzeit viel diskutierte Änderung der StVZO betrifft, gilt hier, wie bei allen anderen Änderungen in Gesetzen, der Bestandsschutz. Die jetzt angedachten Veränderungen betreffen -nach einer Übergangsfrist von 60Monaten- nur die nach diesem Stichtag hergestellten Anhänger. Und ob diese Änderungen überhaupt beschlossen werden, ist noch gar nicht sicher.
Es gibt also keinen Grund zur Panik. Alle dürfen ihren Trailer weiter im Straßenverkehr nutzen. Alle Gedankenspiele, ein Tinyhouse oder einen Hühnerstall aus seinem FaWoWa zu bauen sind grundlos.