Schrauber MaĂe, Masse und Reifen
FahrradanhĂ€nger sind "andere StraĂenfahrzeuge" im Sinne der StVZO. FĂŒr diese wird in § 63 StVZO verlangt, die Vorschriften ĂŒber Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren AnhĂ€ngern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) sinngemÀà anzuwenden.
Abmessungen (§ 32 StVZO Absatz 1â4)
RegelmĂ€Ăig wird die Meinung vertreten, es seien nicht die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Es wird gefordert, die Vorschriften nach § 32 StVZO, Absatz 9 anzuwenden. BegrĂŒndet wird dies damit, FahrrĂ€der seien bei sinngemĂ€Ăer Auslegung nicht motorisierte KraftrĂ€der, daher wie KraftrĂ€der zu behandeln. AuĂerdem wird angefĂŒhrt, die MaĂe von 1 m Breite, 4 m LĂ€nge und 2,5 m Höhe wĂŒrden besser zu FahrrĂ€dern passen. Diese Rechtsauffassung ist falsch: Im 2017 neu eingefĂŒhrten § 67a StVZO ("Lichttechnische Einrichtungen an FahrradanhĂ€ngern") werden ausdrĂŒcklich AnhĂ€nger mit einer Breite ĂŒber 1 m erwĂ€hnt. Wenn es eine Beleuchtungsvorschrift fĂŒr AnhĂ€nger solcher Breite gibt, dann mĂŒssen sie auch erlaubt sein.
Ăblicherweise nicht relevant: Es gelten die Regeln fĂŒr Kraftfahrzeuge, nach §34 StVZO. Sofern der AnhĂ€nger leichter als 3,5 t, oder das Zugfahrrad leichter als 7,5 t bleibt ist keine der Regelungen anzuwenden. Hier gilt der gesunde Menschenverstand: Welches Gewicht kann noch sicher gebremst werden? Welchen KrĂ€fte können die Speichen und der Rahmen aufnehmen?
AuĂerdem gilt § 36 StVZO Absatz 1: Die Reifen dĂŒrfen die Fahrbahn nicht beschĂ€digen und mĂŒssen stabil genug sein.
Sonstige Vorschriften
Aus dem allgemeinen Teil der StVZO sind auĂerdem noch die §§ 30 und 30c anwendbar. Die Relevanten Abschnitte sind nachfolgend zitiert:
§ 30 StVZO:
(1) Fahrzeuge mĂŒssen so gebaut und ausgerĂŒstet sein, dass
ihr verkehrsĂŒblicher Betrieb niemanden schĂ€digt oder mehr als unvermeidbar gefĂ€hrdet, behindert oder belĂ€stigt,
die Insassen insbesondere bei UnfĂ€llen vor Verletzungen möglichst geschĂŒtzt sind und das AusmaĂ und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge mĂŒssen in straĂenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) FĂŒr die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschĂ€digt werden können, mĂŒssen einfach zu ĂŒberprĂŒfen und leicht auswechselbar sein.
§ 30c StVZO:
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dĂŒrfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefĂ€hrden.
Hier hat der Gesetzgeber viel Interpretationsspielraum gelassen. Im Fall der FĂ€lle wird ein Gericht entscheiden mĂŒssen wie viel GefĂ€hrdung noch unvermeidbar ist. Hier sollte jeder selbst ĂŒberlegen, was sicher möglich ist. Als Richtschnur fĂŒr die Bremsen kann die DIN EN ISO 4210-2 dienen. Dort wird fĂŒr ein City- bzw. Trekkingfahrrrad ein Bremsweg von maximal 7 m aus 25 km/h gefordert.