mumpel Schon Antwort bekommen?
Da ich noch keine schriftliche Antwort bekommen habe, schon einmal vorab das Ergebnis meines heutigen Telefonats: Maßgeblich sind
- Der § 67 StVZO,
- ECE Regelung 50,
- ECE Regelung 60,
- ECE Regelung 74
Daraus folgt, dass Fahrtrichtungsanzeiger für Motorräder zulässig sind, soweit es nur für Motorräder und nicht auch für PKW zugelassene Modelle sind (es gibt PKW-Blinker, die auch an Motorräder gebaut werden dürfen), die Bedienelemente den Vorschriften der ECE 60 hinsichtlich Ausführung und Montage entsprechen und die Blinker vorschriftsmäßig (ECE Regelung 50 Anhang 1) montiert sind.
Im Übrigen sollen ab nächster Woche Gespräche zwischen Gestzgebern und Herstellern zur Regelung offener Fragen stattfinden.
Diese Antwort habe ich von einem netten Herrn aus der Technik bekommen, der mir auch empfohlen hat, mich in einigen Wochen wieder zu melden.
Der erste Mitarbeiter war der Meinung, dass die Montage möglicherweise nicht zulässig sei, weil damit die ABE des Fahrzeugs erlöschen würde. Es herrscht offensichtlich noch große Unsicherheit in dieser Frage.