Für Fahrradanhänger gilt der §67a StVZO. -Siehe Anhang
Da es eine Regelung für Fahrradanhänger gibt, findet eine sinngemäße Anwendung der Vorgaben für Kraftfahrzeuge -§53 StVZO- nicht statt.
Die Rückstrahler an Fahrradanhängern müssen das "Z" Pfrüfzeichen enthalten. Reflektoren ohne Prüfzeichen sind nicht zulässig