KaiLue Auszug aus der Italienischen StraĂenverkehrsordnung, Paragraf 50:
Fahrräder sind zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge, die ausschlieĂlich durch Muskelkraft angetrieben werden, und zwar mithilfe von Pedalen oder ähnlichen Vorrichtungen; als Fahrräder gelten auĂerdem solche mit Trethilfe, die mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Versorgung mit zunehmender Geschwindigkeit immer mehr nachlässt und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder frĂźher, wenn der Fahrer das Treten unterlässt, ganz unterbrochen wird. Fahrräder mit Trethilfe kĂśnnen mit einem Knopf versehen sein, mit dem der Motor auch ohne Treten in Gang gesetzt werden kann, sofern das Fahrzeug dadurch nicht mehr als 6 km/h erreicht.
Fahrräder dßrfen hÜchstens 1,30 m breit, 3,50 m lang und 2,20 m hoch sein.
Daraus folgt:
Lastenfahrräder sind Fahrräder, denn sie entsprechen den Bestimmungen in Abs. 1
Entsprechend gelten die HĂśchstmaĂe nach
Abs. 2
Die Vorschriften fĂźr Pedelecs entsprechen denen in Deutschland.
Quelle: Ăbersetzung des "Gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285" durch das Amt fĂźr Sprachangelegenheiten im Auftrag der SĂźdtiroler Landesverwaltung.
Der verlinkte Text ist fĂźr Italienreisende interessant, weil dort die landesspezifischen Regeln fĂźr Radfahrer zu finden sind.