pamojja Zu 1.: Im eigendlichen Gesetzestext klingt es so:
(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.
Ist also eher eine Definition eines Fahrradanhängers. Und so extrem selten doppelachsig, dass sie wohl kein Polizist kennt. Fuhrwerke gibt es neben ein- auch mehrachsig - danach ist es nach Definition halt schon ein Fuhrwerk (<10 km/h).
jimmy das die "Ăśstereichische Rennleitung" nichts von einem Verbot von zweiachsigen Fahrradanhängern weiĂ
HÜ? Seit wann sind die denn verboten? Hab davon noch nie was gehÜrt. Zählt das auch in Deutschland? Wäre dann schon der Anhänger von @Olli nur auf Privatgrund erlaubt?