jimmy Zu 1.: Im eigendlichen Gesetzestext klingt es so:
(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.
Ist also eher eine Definition eines Fahrradanhängers. Und so extrem selten doppelachsig, dass sie wohl kein Polizist kennt. Fuhrwerke gibt es neben ein- auch mehrachsig - danach ist es nach Definition halt schon ein Fuhrwerk (<10 km/h).
Sonst leihe ich mir noch ein paar Schafe wie Guerrila Grazing, und lasse mein Tinyhouse von diesen zum seltenen Umziehen ziehen. 😉 Nein im Ernst, wenn das ein Problem würde, werde ich das Tiny-Rad mittels e-Motor im Anhänger und daneben mit Daumengas (in AT erlaubt) spazieren gehen.
Nicht als Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2a KFG gelten Elektrofahrräder – gleichgültig ob hybrid (Pedelec) oder ausschließlich elektrisch angetrieben – als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 mit
einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Zu 2.: Bremsen sind wohl das kleinste lösbare Problem.
Zu 3.: Nicht wegen dem Gesetz, sondern aus Vernunft teile ich die höhere Last jetzt von einem 8-Rad auf zwei 4-Räder auf. Bei mehrspurigen Fahrrädern sind soger 250 kg erlaubt - wohlgemerkt als Ladung, nicht wie im meinem Fall hauptsächlich als Eigengewicht.
Aber über allem: Mit einem Tinyhouse macht man keine Radtouren. Umzüge sind sehr selten. So auch die Möglichkeit von einem verdutzten Polizisten angehalten zu werden. Der dann erstmal selber darüber sinnieren müsste, welche Definition jetzt wohl anwendbar wäre.
Dann gibt es noch die Möglichkeit von behördlich bewilligeten Sonderfuhren.