Evtl. wollen ja einige größere Touren durch Europa fahren und jedes Land hat seine eigenen Vorschriften für Anhänger. Ich habe mal damit angefangen die Vorschriften von verschiedenen Ländern zu googeln, leider findet man meistens nicht wirklich was. Die Liste darf gerne erweitert oder berichtigt werden.
Radlos HELMPFLICHT AUF RADREISEN IN EUROPA
Schweiz: nicht breiter als 1m und schwerer als 80 kg
Tschechien: höchstens 90 cm breit
Italien: Fahrrad und Anhänger zusammen höchstens 3 Meter lang
Polen: Fahrrad und Anhänger zusammen höchstens 4 Meter lang
Spanien: Die Masse eines Fahrradanhängers darf maximal die Hälfte der Leermasse des Fahrrades betragen
Dänemark: Gespann max 3.5 Meter, ab 60 kg gebremst und max 100 kg schwer
Frankreich: Es gibt keine Spezifikationen hinsichtlich der Ausstattung der Anhänger
Österreich: etwas detaillierter
Fahrradanhänger
§ 5(1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
1.mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
2.mit einem roten Rücklicht,
3.vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie
4.jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.
(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.
(3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2 zusätzlich ausgerüstet sein:
1.mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,
2.mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und
3.mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.
(5) Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt.
(6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit
1.einer leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad
a)in deutscher Sprache oder
b)in Form einer bildlichen Darstellung und
2.sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem Sicherheitshinweis
a)in deutscher Sprache laut Anhang I oder
b)in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang I dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.