pamojja Es gibt m.E. eine klare Antwort auf die Frage, ob für Anhänger bei Fahrrädern die Bestimmungen des §32 (9) StVZO zur Anwendung kommen und ich sehe hier keine gesetzliche Nachlässigkeit. Der §32 (9) StVZO bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge nach §30a (3), wo nachzulesen ist, dass es sich hierbei um Kraftfahrzeuge nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG handelt. Im Artikel 1 dieser EU-Richtlinie ist unter ABS. 1 zu entnehmen, dass diese Richtlinie NICHT gilt für die nachstehend genannten Fahrzeuge (von denen ich hier nur die im diskutierten Zusammenhang relevanten zwei Fahrzeugtypen aufliste):
b) fußgängergeführte Fahrzeuge (worunter auch Fahrräder fallen)
h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
Unter Abs. (2) wird nochmal überdeutlich, dass sich diese EU-Richtlinie nur auf Kleinkrafträder und Krafträder bezieht.
Fazit: Die Bestimmungen des §32 (9) StVZO, also die Einschränkung bei Fahrradanhängern auf 1 m Breite beziehen sich nur auf Kleinkrafträder und Krafträder, aber nicht auf Fahrräder ohne jeglichen Zusatzantrieb oder Fahrräder mit Trethilfe. Damit wäre also m.E. ein gesetzlich nachvollziehbarer Nachweis für die Rechtsauffassung in Wikipedia gegeben, für die in Wikipedia nur ein indirekter Nachweis geführt wurde über den sich andernfalls ergebenden Widerspruch zu Beleuchtungsverordnung bei Fahrradanhängern mit mehr als 1 Meter Breite.
Ungeachtet dessen was gesetzlich erlaubt ist, schließe ich mich der vorherrschenden Meinung an, einen FWW nicht über 1 Meter breit zu bauen, weil das nur zu unnötigen Schwierigkeiten und vermeidbarem Stress führt.