ich und mein Helfer haben uns das angesehen(wir sind keine Anwälte oder sowas in der Richtitung.).
Ein Fahrrad wird scheinbar als Mofa angesehen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67a.html
Bei 4.2 kann man das nach lesen:
Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88), oder
Schaut man sich die Fahrzeug Klasse L an:
https://www.kba.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/L/L_Fahrzeuge.html
wird es einem klar. Die Regeln die für ein Mofa gelten, gelten scheinbar auch fürs Fahrrad.
aber ohne Gewähr. Ich habe mir für meinen Anhänger die Gleichen Blinker gekauft wie UweB .
Nachtrag, Blinker fürs Mofa sind zugelassen, die Blinker die ich mir gekauft habe, sind nicht zugelassen fürs Fahrrad.