Bis jetzt gilt laut Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO), dass Rückleuchten und Scheinwerfer nicht blinken dürfen. Dies wird im Paragraf 67 in Absatz 3 und 4 der StVZO geregelt. Neu ist, dass aber bei bestimmten Fahrrädern Fahrtrichtungsanzeiger verwendet werden dürfen, die blinken. Dies gilt allerdings nur für mehrspurige Fahrräder und Räder mit einem Aufbau. Denn bei solchen Bikes können simple Handzeichen teilweise oder auch ganz verdeckt werden. Dies ist zum Beispiel bei Fahrradrikschas der Fall.
In den neuen Vorschriften ist außerdem festgehalten, dass ab einer Breite von mehr als einem Meter zusätzliche Scheinwerfer und Rückstrahler angebracht werden müssen. Wenn das Fahrrad über eine Breite von mehr als 1,80 Metern verfügt, gelten noch schärfere Regeln.
Quelle: www.wertgarantie.de