mumpel Das ist zugegebenermaßen sehr verwirrend. Auf jeden Fall geht aus dem Text hervor, dass §9 StVO, anders als Joachim-Hobby behauptet, sehr wohl auch für Fahrräder gilt. Und dort steht:
"Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist."
Dabei wird nicht nach Art des Fahrzeugs unterschieden, während in den nachfolgenden Absätzen auch Sonderregelungen für Fahrräder genannt werden. Interessant ist z.B. auch Abs. 3:
" (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."
Hier wird deutlich, dass die Vorschriften grundsätzlich für alle Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten, für spezielle Fahrzeuge (Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge) aber auch Sondervorschriften, die dann auch explizit aufgeführt werden.
Es kann also festgehalten werden, das ALLE Fahrzeuge den FAHRTRICHTUNGSANZEIGER zu verwenden haben, um Abbiegevorgänge rechtzeitig anzukündigen und dass Fahrräder auch in den Geltungsbereich des §9 der StVO fallen. Zusätzlich wird deutlich, dass im Originaltext des BKatV im Zusammenhang mit Radfahrern auch keine Handzeichen verlangt werden.