Hier ein Auszug aus der DIN EN für Fahrradanhänger.
6.13 Standsicherheit
6.13.1 Anforderungen
Während der Standsicherheitsprüfung nach 6.13.2 darf das äußere Rad des Fahrradanhängers nicht von der seitlich geneigten Prüffläche abheben und der Fahrradanhänger nicht umkippen.
Prüfpuppen sind solche nach Anhang A, die der vom Hersteller festgelegten Altersgrenze entsprechen.
6.13.2 Standsicherheitsprüfung für Typ-C2-Fahrradanhänger
Der Fahrradanhänger ist aufzustellen und die Reifen müssen soweit aufgepumpt werden wie vom Hersteller festgelegt. Falls der Hersteller des Fahrradanhängers keinen Reifendruck angibt, sind diese bis zum auf den Reifen angegebenen höchstzulässigen Druck aufzupumpen.
Der Fahrradanhänger ist mit einer größten anwendbaren Prüfpuppe zu beladen. In einem zweisitzigen Fahrradanhänger ist die Prüfpuppe auf der Seite zu platzieren, welche während des nachfolgenden Kippvorgangs am niedrigsten liegen wird. Der vorbereitete und an seiner Verbindungseinrichtung und auf der vom Hersteller zugelassenen Höhe im ungünstigsten Fall befestigte Fahrradanhänger ist auf eine ebene Fläche zu stellen, die anfangs mit einer waagerechten Einstellung gesichert ist, jedoch allmählich bis zu einem Winkel von 25° über eine Parallelachse zur Fahrtrichtung des Fahrradanhängers geneigt werden kann.
Die ebene Fläche ist langsam bis zu einem Winkel von 25° zu einer Seite zu neigen, an diesem Punkt muss sichergestellt sein, dass sich das oben befindliche Rad nicht von der Fläche gelöst hat.
Prüfungen sind in beide Richtungen durchzuführen, entweder durch Neigen nach beiden Seiten oder indem der Fahrradanhänger und seine Verbindungseinrichtung in die entgegengesetzte Richtung zeigen. Im Falle eines zweisitzigen Fahrradanhängers ist die Prüfpuppe im entgegengesetzten Sitz neu zu positionieren.
Die schreiben für die Mindestforderung 25°. Man sollte lieber mehr anstreben, es muss ja nicht so viel wie beim Freiereiter sein.