Hallo!
Jup Der Pragraph und die genaue Bestimmung würde mich auch interessieren.
Das regelt § 67 StVZO genau. Bis zum 09.06.2024 hieß es in § 67 noch
nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.
Seit 10.06.2024 heißt es nun
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23), sind zulässig.
Der Satzteil aus der alten StVZO wurde also gestrichen. Nur Biobikes (Fahrräder ohne Hilfsmotor) wurden nicht erfasst, die dürften also strengt genommen keinen Fahrtrichtungsanzeiger haben.
Gruß, René