Wer von euch hat es denn in die Zeitung geschafft?
Immerhin haben wir jetzt einen Artikel über Parkplätze und was man dort darf oder nicht. 😛
Fahrrad-Wohnmobil in Hannover: Darf der Anhänger dort parken – und was ist überhaupt erlaubt?
An der Sallstraße in Hannover ist ein kleiner Wohnwagen aufgetaucht, der offenbar von einem Fahrrad gezogen wird. Doch darf das Gefährt dort überhaupt stehen? Eine Nachfrage bei der Stadt zeigt: Das mit dem Parken in Deutschland ist ganz schön kompliziert – und manche Regel geradezu kurios.
Hannover. Allenfalls eine Person kann darin schlafen. Allzu groß sollte sie allerdings nicht sein: An der Sallstraße in Hannover ist auf Höhe des Krankenhauses Henriettenstift ein kleiner Wohnwagen aufgetaucht, der offenbar von einem Fahrrad gezogen wird. Doch darf das ungewöhnliche Gefährt überhaupt auf einem Parkplatz stehen, der eigentlich für Autos angelegt wurde? Diese Frage drängt sich im ordnungsliebenden Deutschland schnell auf. Sie führt zu einer Reihe von kuriosen und vielen wohl nicht bekannten Regeln, die beim Parken gelten.
Zwar dürfen Fahrräder und Fahrradanhänger grundsätzlich auf Parkplätzen am Fahrbahnrand abgestellt werden. Allerdings muss dies platzsparend geschehen. Wie die Stadt erklärt, bedeutet dies, dass Fahrräder senkrecht zur Fahrtrichtung auf Stellplätzen platziert werden müssen. Allerdings nur auf Parkplätzen, die parallel zur Fahrbahn angeordnet sind. Auf senkrecht dazu ausgerichteten Parkplätzen sei das in der Regel nicht möglich, da dies nicht als platzsparend zu bewerten sei. Das gilt übrigens auch für Motorräder.
Warum für Fahrräder keine Parkverbote gelten
Rechtlich gesehen werden Fahrräder auch gar nicht geparkt, sondern abgestellt. Deshalb gelten für sie im öffentlichen Raum keine Parkverbote, obwohl sie auch als Fahrzeuge angesehen werden. Das ist übrigens der Grund, warum Fahrräder ganz legal auf Gehwegen stehen dürfen. Voraussetzung ist aber, dass diese für Fußgängerinnen, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen uneingeschränkt genutzt werden können.
Auch dürfen Ein- und Ausfahrten sowie Feuerwehrzufahrten nicht zugestellt werden. Ebenfalls verboten ist das Abstellen von offensichtlich nicht mehr fahrbereiten Fahrrädern. Auf dieser Grundlage dürfen Schrotträder von öffentlichen Flächen entfernt werden. Anders sieht es auf privaten Grundstücken aus. Deren Eigentümer können auch intakte Fahrräder zwangsweise entfernen, wenn diese ihren Besitz stören oder Schilder aufgehängt wurden, die das Abstellen von Fahrrädern verbieten.
Auch Radfahrer müssen Parkgebühren zahlen
Übrigens werden auch für Fahrräder, Fahrradanhänger und Motorräder Parkgebühren fällig, sofern diese auf Stellplätzen in Parkzonen platziert werden. Darauf verweist die Stadt. Die Ausrede, dass man Tickets oder Parkscheiben nicht befestigen könne, zählt nicht. Aus diesem Grund würden in Parkzonen gesonderte, gebührenfreie Stellplätze für Fahrräder, Lastenräder und Motorräder ausgewiesen, erklärt die Verwaltung.
Anhänger an der Sallstraße: Stadt kündigt Kontrolle an
Zudem müsse der Anhänger laut Straßenverkehrsordnung ausreichend beleuchtet sein: also hinten mindestens eine rote Schlussleuchte und zwei rote Rückstrahler haben, an der linken Vorderseite mindestens ein weißes Licht. Ferner sei an jeder Seite mindestens ein gelber Rückstrahler notwendig. Auch diese Vorgaben erfüllt das Gefährt an der Sallstraße nicht.
Wie es mit dem Fahrrad-Wohnwagen weitergeht, ist unklar. „Unser Verkehrsaußendienst wird sich das Fahrzeug mal bei einer Routinekontrolle ansehen“, kündigt die Stadt an.
Quelle (Paywall): www.haz.de
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